Stand: März 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Transport- und Logistikaufträge der Dallmaco (AGB)

Wichtiger Haftungshinweis gemäß § 449 Abs. 2 HGB: Diese AGB sehen in Ziffer 8 abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB einen Haftungshöchstbetrag von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung für den Auftragnehmer vor. Die Haftung des Auftraggebers als Absender ist abweichend von § 414 HGB auf 8,33 SZR je Kilogramm beschränkt.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Transport-, Speditions- und Logistikaufträge (inklusive Lagerung), die die Dallmaco (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Dallmaco“) an Frachtführer, Spediteure, Lagerhalter oder sonstige Logistikdienstleister (nachfolgend „Auftragnehmer“) erteilt.

1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden hiermit ausdrücklich und vollumfänglich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Dallmaco ihnen nicht nochmals gesondert widerspricht oder die Leistung vorbehaltlos annimmt.

1.3 Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung. Bei Widersprüchen zwischen den ADSp und diesen AGB haben die Regelungen dieser AGB stets und vollumfänglich Vorrang.

2. Vertragsgegenstand und Lagerung

2.1 Dallmaco organisiert Transporte für ihre Kunden und führt diese teilweise auch mit dem eigenen Fuhrpark durch. Der Auftragnehmer übernimmt die physische Durchführung der beauftragten Transporte als Frachtführer.

2.2 Gegenstand des Vertrages ist die sichere, termingerechte und qualitätskonforme Beförderung von Gütern, insbesondere von temperaturgefuührten Lebensmitteln (Obst & Gemüse) sowie Pharmaprodukten gemäß GDP-Richtlinien, innerhalb Europas, des EWR, des Schengen-Raums und der Maghreb-Staaten.

2.3 Neben Transportdienstleistungen umfasst das Leistungsportfolio von Dallmaco auch Lagerdienstleistungen. Soweit der Auftragnehmer mit der Lagerung von Gütern beauftragt wird, gelten hierfür die spezifischen Bestimmungen dieser AGB.

3. Vertragsabschluss

3.1 Ein Transport- oder Logistikauftrag gilt als verbindlich angenommen, wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Stunden nach Zugang in Textform widerspricht. Bei Eilaufträgen oder Aufträgen im Spotmarkt, bei denen die Beladung innerhalb von 24 Stunden erfolgen soll, verkürzt sich diese Widerspruchsfrist auf 30 Minuten.

3.2 Ein Schweigen des Auftragnehmers gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr als Annahme des Auftrages zu den Bedingungen von Dallmaco. Die Annahme dieser AGB – sei es durch ausdrückliche Unterschrift oder durch stillschweigende Annahme (insbesondere durch Ausführung des Auftrags ohne Widerspruch) – gilt zugleich als rechtsverbindliche Bestätigung sämtlicher in diesen AGB enthaltenen Qualitäts-, IFS-Logistics- und GDP-Anforderungen.

4. Leistungen Dallmaco

4.1 Dallmaco übernimmt die Disposition, Organisation und Überwachung der Transport- und Logistikkette.

4.2 Dallmaco stellt dem Auftragnehmer die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen (Lade-/Entladeorte, Termine, Temperaturvorgaben, Lagerspezifikationen) zur Verfügung.

5. Pflichten des Auftragnehmers (inkl. Kundenschutz)

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Transporte und Logistikdienstleistungen mit größter Sorgfalt und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften (insb. MiLoG, Lenk- und Ruhezeiten, Zoll, Gefahrgut) durchzuführen.

5.2 Kundenschutz: Der Auftragnehmer ist gegenüber Dallmaco zum strikten Kundenschutz verpflichtet. Er verpflichtet sich, während der laufenden Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach deren Beendigung für Kunden von Dallmaco, die ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt geworden sind, weder unmittelbar noch mittelbar Transport- oder Logistikdienstleistungen zu erbringen oder anzubieten.

5.3 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den Kundenschutz verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Dallmaco nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann (Hamburger Brauch), mindestens jedoch 25.000,00 EUR, unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

5.4 Der Auftragnehmer verzichtet unwiderruflich auf die Ausübung sämtlicher gesetzlicher oder vertraglicher Pfand- und Zurückbehaltungsrechte an den Gütern und Begleitpapieren.

6. Einsatz von Subunternehmern

6.1 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Dallmaco in Textform.

6.2 Die Zustimmung wird ausschließlich unter der Voraussetzung erteilt, dass der Auftragnehmer vorab alle relevanten Unterlagen des Subunternehmers in Textform vorlegt. Hierzu gehören insbesondere: EU-Lizenz, aktuelle Versicherungsbestätigung, GDP-Zertifikat (bei Pharmatransporten), IFS-Zertifikate (bei Lebensmitteln), Unbedenklichkeitsbescheinigung, Bankbestätigung sowie ein aktueller Handelsregisterauszug.

6.3 Eine Weitervergabe in Kette (Sub-Sub-Unternehmer) ist strikt untersagt.

6.4 Der Auftragnehmer haftet für eingesetzte Dritte wie für eigenes Handeln und hat diese auf die Einhaltung dieser AGB (insb. IFS Logistics, GDP und Temperaturführung) vertraglich zu verpflichten.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis und umfasst alle Kosten des Auftragnehmers.

7.2 Die Abrechnung hat ausschließlich per E-Mail zu erfolgen. Rechnungen, die per Post eingehen, werden nicht bearbeitet. Die E-Mail muss zwingend zwei separate PDF-Dateien enthalten: Eine PDF mit der eigentlichen Rechnung und eine separate PDF mit allen dazugehörigen Ablieferbelegen, Palettenscheinen und Temperaturaufzeichnungen. Die Originaldokumente sind Dallmaco im Nachgang unaufgefordert per Post nachzureichen.

7.3 Die Frachtrechnungen sind 45 Tage nach Zugang der korrekten E-Mail-Rechnung und Vorlage der vollständigen Dokumente zur Zahlung fällig. Fehlt auch nur ein Dokument oder ist die PDF-Aufteilung fehlerhaft, beginnt die Zahlungsfrist nicht zu laufen.

7.4 Dallmaco ist berechtigt, mit sämtlichen Gegenanspüchen (Schäden, Vertragsstrafen, Palettenschulden) unbeschränkt aufzurechnen. Dem Auftragnehmer ist die Aufrechnung strikt untersagt, es sei denn, seine Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

8. Haftung (inkl. CMR/HGB Bezug)

8.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (HGB/CMR).

8.2 Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB wird die vom Auftragnehmer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm erhöht.

8.3 Abweichend von § 414 HGB ist die Haftung von Dallmaco als Absender auf 8,33 SZR je Kilogramm beschränkt.

8.4 Die Haftungsbefreiungen gelten nicht bei Vorsatz oder leichtfertigem Verhalten (§ 435 HGB / Art. 29 CMR).

9. Versicherung

9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Verkehrshaftungs- und/oder Lagerhalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000,00 EUR pro Schadensfall abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

9.2 Der Versicherungsschutz muss zwingend Fälle des qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB / Art. 29 CMR) umfassen. Ein Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen.

10. Lebensmittelhygiene, IFS Logistics & Temperaturgeführte Transporte

10.1 IFS Logistics Konformität: Der Auftragnehmer garantiert die strikte Einhaltung der Anforderungen des IFS Logistics Standards in der jeweils aktuellen Fassung. Sofern der Auftragnehmer nicht selbst nach IFS Logistics oder einem gleichwertigen GFSI-anerkannten Standard zertifiziert ist, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 10 als verbindlicher Dienstleistervertrag im Sinne der IFS-Anforderungen. Diese Verpflichtung wird durch Unterschrift oder durch stillschweigende Annahme dieser AGB (insbesondere durch Ausführung des Auftrags) rechtsverbindlich bestätigt.

10.2 Fahrerhandbuch & Schulung: Mit Annahme dieser AGB – durch Unterschrift oder durch stillschweigende Annahme (Auftragsausführung ohne Widerspruch) – bestätigt der Auftragnehmer rechtsverbindlich, dass er seine Fahrer und Mitarbeiter entsprechend den Vorgaben eines IFS-konformen Fahrerhandbuchs geschult hat, diese die Personalhygieneanforderungen verstehen und anwenden, und dass das Fahrerhandbuch im Unternehmen vollumfänglich umgesetzt wird. Dies ersetzt die separate Unterzeichnung eines Fahrerhandbuchs oder Dienstleistervertrags gegenüber Dallmaco und dient als Audit-Nachweis.

10.3 Fahrzeuge & Hygiene: Es dürfen nur Thermo-Fahrzeuge mit festem Aufbau, funktionsfähigem Kühlaggregat und gültigem ATP-Zertifikat eingesetzt werden. Die Transporteinheiten müssen sauber, geruchsfrei und hygienisch einwandfrei sein. Die Oberflächen müssen leicht zu reinigen, wasserabstoßend und abwaschbar sein.

10.4 Reinigung & Desinfektion: Der Auftragnehmer hat risikobasierte Reinigungs- und Desinfektionspläne (unter Beachtung der DIN 10 516) zu erstellen, umzusetzen und auf Verlangen von Dallmaco oder deren Auditoren vorzulegen.

10.5 Temperaturführung & Kalibrierung: Das Fahrzeug ist vor Beladung auf die vorgegebene Temperatur vorzukühlen. Die Temperatur ist während des gesamten Transports lückenlos aufzuzeichnen. Eingesetzte Temperaturfühler und Messgeräte sind nachweislich mindestens jährlich rückführbar zu kalibrieren.

10.6 Kontaminationsvermeidung & Produktschutz: Verschiedene Produkte sind eindeutig voneinander zu trennen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden. Der Auftragnehmer muss ein System zur Rückverfolgbarkeit, zur Vermeidung von Produktbetrug (Product Fraud) sowie zum Produktschutz (Product Defence) implementiert haben.

10.7 Auditrecht: Dallmaco, deren Kunden sowie Zertifizierungsgesellschaften (z.B. TÜV, DEKRA) sind berechtigt, die Einhaltung der IFS-Anforderungen beim Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung zu auditieren.

11. Pharma/GDP-spezifische Regelungen (Dienstleistervertrag)

11.1 GDP-Konformität & Dienstleistervertrag: Der Auftragnehmer garantiert die strikte Einhaltung der Good Distribution Practice (GDP) Leitlinien der EU (2013/C 343/01) für den Transport von Humanarzneimitteln. Die Bestimmungen dieser Ziffer 11 gelten als verbindlicher Dienstleistervertrag (Quality Agreement / SLA) im Sinne von Kapitel 7 der EU-GDP-Leitlinien. Diese Verpflichtung wird durch Unterschrift oder durch stillschweigende Annahme dieser AGB (insbesondere durch Ausführung des Auftrags ohne Widerspruch) rechtsverbindlich bestätigt.

11.2 Fahrzeuge & Ausrüstung: Es dürfen ausschließlich für den Pharmatransport qualifizierte und geeignete Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Fahrzeuge müssen über validierte Temperaturkontrollsysteme verfügen. Ein Temperatur-Mapping (Sommer/Winter) muss für Kühlfahrzeuge unter repräsentativen Bedingungen durchgeführt worden sein.

11.3 Temperaturüberwachung & Kalibrierung: Die Temperatur ist während des gesamten Transports lückenlos zu überwachen und aufzuzeichnen. Die eingesetzten Temperaturfühler und Messgeräte sind mindestens einmal jährlich nachweislich und rückführbar zu kalibrieren. Das Fahrzeug muss über einen Alarm im Fahrerhaus verfügen, der den Fahrer bei Temperaturabweichungen (Exkursionen) sofort warnt.

11.4 Schulung des Personals: Mit Annahme dieser AGB – durch Unterschrift oder durch stillschweigende Annahme (Auftragsausführung ohne Widerspruch) – bestätigt der Auftragnehmer rechtsverbindlich, dass sämtliche eingesetzten Fahrer (inkl. Vertragsfahrer) und Mitarbeiter nachweislich in den GDP-Anforderungen geschult sind. Dies umfasst insbesondere das Wissen über Temperaturanforderungen, das Verhalten bei Abweichungen und die Vermeidung von Kontaminationen.

11.5 Sicherheit & Produktschutz: Die Ladung ist durch Sicherheitssiegel oder Sicherheitsschlösser vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Siegelnummern sind auf den Transportdokumenten zu vermerken. Es dürfen ausschließlich gesicherte Parkplätze genutzt werden. Ein GPS-Tracking-System zur Sendungsverfolgung muss im Einsatz sein.

11.6 Verfahren bei Abweichungen (Exkursionen): Bei jeglicher Temperaturabweichung, Fahrzeugpanne, Diebstahl oder sonstigen Vorkommnissen ist die Verladung sofort zu stoppen bzw. Dallmaco unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer muss über schriftliche Verfahren (CAPA) zur Untersuchung und Handhabung solcher Abweichungen verfügen. Der Auftragnehmer haftet vollumfänglich für Schäden, die durch GDP-Verstöße entstehen (inkl. Totalverlust durch regulatorische Verkehrsunfähigkeit).

11.7 Dokumentation: Alle GDP-relevanten Aufzeichnungen (insbesondere lückenlose Temperaturausdrucke in Tabellenform, Kalibrierzertifikate, Schulungsnachweise, Reinigungspläne) sind für einen definierten Zeitraum (mindestens 5 Jahre) aufzubewahren und Dallmaco auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

11.8 Auditrecht: Dallmaco, deren Kunden sowie zuständige Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Einhaltung der GDP-Anforderungen beim Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung zu auditieren.

12. Lagerbedingungen

12.1 Übernimmt der Auftragnehmer die Lagerung von Gütern für Dallmaco, hat er sicherzustellen, dass die Lagerräume sauber, trocken, gut belüftet und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

12.2 Bei temperaturgefuührten Gütern (Lebensmittel, Pharma) müssen die Lagerräume über entsprechende, kalibrierte und alarmgesicherte Kühlanlagen verfügen. Die Temperatur ist lückenlos zu dokumentieren.

12.3 Für Pharmaprodukte gelten die GDP-Richtlinien auch für die Lagerung vollumfänglich. Das Lager muss GDP-zertifiziert sein.

12.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die während der Lagerung durch unsachgemäße Behandlung, Temperaturschwankungen oder Diebstahl entstehen, in voller Höhe.

13. Verladung / Entladung (inkl. Palettentausch)

13.1 Der Auftragnehmer ist für die betriebs- und beförderungssichere Verladung sowie die Ladungssicherung (VDI 2700 ff.) voll verantwortlich.

13.2 Beiladungen und Umladungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dallmaco strikt untersagt.

13.3 Palettentausch: Der Kölner Palettentausch gilt als zwingend vereinbart. Der Auftragnehmer ist zum sofortigen Lademitteltausch Zug um Zug verpflichtet. Für jede nicht getauschte Palette werden dem Auftragnehmer 25,00 EUR in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR pro Fall (Transportauftrag) erhoben.

14. Lieferfristen und Verzögerungen

14.1 Alle Be- und Entladetermine sind absolute Fixtermine im Sinne des Art. 19 CMR.

14.2 Der Auftragnehmer hat die Ankunft 2 Stunden vorab zu avisieren. Jeder unplanmäßige Stopp oder jede absehbare Verzögerung ist Dallmaco unverzüglich zu melden.

14.3 1:1 Weiterbelastung bei Verspätung: Bei verspäteter Anlieferung haftet der Auftragnehmer für alle daraus resultierenden Schäden. Werden Dallmaco von ihren Kunden aufgrund der vom Auftragnehmer zu vertretenden Verspätung Schadensersatzforderungen, Pönalen, Konventionalstrafen oder sonstige Kosten in Rechnung gestellt, werden diese 1 zu 1 an den Auftragnehmer weiterbelastet. Zusätzlich wird für jeden Fall der Weiterbelastung eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR erhoben.

15. Vertragsstrafen / Pönalen / Stornierung

15.1 Stornierung: Storniert der Auftragnehmer den Transportauftrag am Tag der geplanten Verladung oder bereits am Vortag ab 12:00 Uhr, oder stellt er das Fahrzeug ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht zur Verfügung, wird eine Ausfallfracht/Vertragsstrafe in Höhe von 67 % der vereinbarten Fracht fällig.

15.2 Bei schuldhafter Verletzung von vertragswesentlichen Informationspflichten (z.B. fehlende Meldung von Verzögerungen oder Temperaturabweichungen) ist Dallmaco berechtigt, die Frachtvergütung um 10 % zu kürzen.

15.3 Alle Vertragsstrafen werden auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.

16. Dokumentationspflichten

16.1 Sofortige Meldung: Direkt nach der Entladung hat der Auftragnehmer unaufgefordert einen Screenshot oder ein Foto der Ablieferbelege an Dallmaco zu senden (Kommunikation per WhatsApp ist hierfür zulässig), damit umgehend geprüft werden kann, ob die Entladung reibungslos und ohne Vorbehalt erfolgte.

16.2 Alle vollständigen Transportdokumente (CMR, Lieferscheine, Temperaturprotokolle) sind Dallmaco innerhalb von 24 Stunden nach Entladung elektronisch (Scan/PDF) zu übermitteln.

16.3 Originale sind gemäß Ziffer 7.2 per Post nachzureichen. Elektronische Nachweise (eCMR) stehen Papierdokumenten gleich.

17. Reklamationen

17.1 Erkennbare Schäden, Fehlmengen oder Temperaturabweichungen sind bei Übernahme und Ablieferung unverzüglich auf dem Abliefernachweis zu vermerken und Dallmaco in Textform zu melden.

17.2 Gesetzliche Anzeige-, Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Tostedt (Deutschland), soweit die Parteien Kaufleute sind. Im Anwendungsbereich der CMR gilt dies als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung.

19. Salvatorische Klausel

19.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

Bestätigung und Anerkennung der AGB

Hiermit bestätigen wir, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dallmaco vollständig gelesen, verstanden und als verbindliche Vertragsgrundlage für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge akzeptiert zu haben.

Ort, Datum

Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift

Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben

Zertifizierungen:IFS Logistics·GDP Certified·QS Datenbank

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